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Wie verhält man sich, wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder andere Behörden aktiv geworden sind?

Denken Sie in einem solchen Falle immer an das Sprichwort: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Natürlich ist es ein Schock, wenn plötzlich Polizei und Staatsanwaltschaft in der Tür stehen, Wohnung oder Büro durchsuchen, die Nachbarn alles mitbekommen und Sie möglicherweise sogar festgenommen werden. Die Strafverfolgungsbehörden suchen den möglichst schnellen Erfolg und wissen genau, dass die Kooperationsbereitschaft des Betroffenen mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere wenn ein Verteidiger eingeschaltet ist, stark nachlässt. Als äußerst wirkungsvoll erweisen sich dabei sog. "Schockbefragungen". Dies sind selbstverständlich keine Befragungen unter Anwendung von Foltermethoden, doch wird der Schock durch die unerwartet bedrohliche Situation oder gar drohende Verhaftung ausgenutzt, um vom Beschuldigten Informationen zu erhalten, die er bei "klarem Kopf" zumindest in diesem Verfahrensstadium nicht preisgeben würde. Natürlich müssen Sie vor einer Aussage zunächst belehrt werden, dass Sie sich und nahe Angehörige nicht belasten müssen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Belehrung tatsächlich häufig von den Beamten "vergessen" wird, obwohl Sie sicher sein können, dass die Belehrung trotzdem protokolliert wird. Dann kommen Sie später im Verfahren kaum noch von der ersten Aussage weg. Oder Sie verstehen den "wohl gemeinten" Rat des Vernehmungsbeamten falsch, dass möglichst frühe Angaben Ihre Situation nur verbessern könnten, bevor man Ihnen die Sache sowieso nachweist.
Aber genau hier liegt das Problem. Sie wissen gar nicht, was die anderen wissen. Selbst wenn eine Tat entdeckt ist, heißt dies noch lange nicht, dass andere möglicherweise ebenfalls problematische Bereiche entdeckt sind. Sie sind nicht verpflichtet, "reinen Tisch" zu machen. Sie brauchen sich nicht selber zu belasten.
Es gibt auch keine "harmlosen" Fragen. Die Vernehmung ist zielgerichtet, der vernehmende Beamte will mit Ihnen keine gesellschaftliche Konservation treiben. Er will und muss den Tatvorwurf rund gekommen. Er kennt die erforderlichen Tatbestandsmerkmale und weiß genau, welche Fragen er stellen muss. Selbst die Frage nach dem Wohlbefinden kann sich später bei der Verteidigung erheblich im Bereich der Strafverantwortlichkeit (negativ) auswirken.

Behalten Sie auch dann einen kühlen Kopf, d.h. geben Sie erst nach reiflicher Überlegung und Rücksprache mit Ihrem Verteidiger eine Erklärung ab.
Dies gilt auch im Falle der Verhaftung. Selbstverständlich ist mir bewusst, dass dies die unangenehmste Situation ist, in welche man geraten kann und die gerade für Menschen aus sozial gehobenen Position ein Alptraum ist. Aber auch hier gilt: Wer früh singt, sitzt lange. Es ist auch eine Illusion zu glauben, Gesprächigkeit bewahre vor einer Inhaftierung. Schon Shakespeare hat formuliert: "Wenn Du geschwiegen hättest, Testemona." Auch hier gilt, dass die Situation zuerst mit dem Verteidiger besprochen werden sollte, der bei einer entsprechenden Büroorganisation auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichbar und zumindest bei der Vorführung beim Haftrichter anwesend sein wird (siehe: Erreichbarkeit)

Vorstehendes gilt selbstverständlich auch im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten, wenngleich dort keine Verhaftungen drohen. Aber selbst beim Ausfüllen zugesandter Anhörungsbögen können Sie sich erhebliche Nachteile einhandeln. Auch in diesem Bereich hat uneingeschränkt der Grundsatz Geltung, dass Sie sich nicht selber belasten und als Betroffener Fragen nicht beantworten müssen. Sie haben immer die Zeit, Ihren Anwalt zu befragen.